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   VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16   

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VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16 (https://dejure.org/2016,26198)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18.08.2016 - 6 L 966/16 (https://dejure.org/2016,26198)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18. August 2016 - 6 L 966/16 (https://dejure.org/2016,26198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 104a Abs 1 AufenthG 2004, § 25b Abs 1 AufenthG 2004, § 25b Abs 2 AufenthG 2004, § 25b Abs 4 AufenthG 2004, § 25b Abs 5 AufenthG 2004
    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25b, AufenthG § ... 25b Abs. 1, AufenthG § 25b Abs. 4, AufenthG § 25b Abs. 5 S. 2 Hs. 1, AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AufenthG § 25b Abs. 4 S. 1, AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 2
    Täuschung über Identität, Ausländerstrafrecht, Bleiberecht, Bekenntnis, Grundkenntnisse, Integration, Integrationsleistungen, Integrationskurs, minderjährig, strafrechtliche Verurteilung, Versagungsgrund, Ausweisungsinteresse, Reue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16
    Der Vorschrift des § 25b Abs. 1 AufenthG kommt ein Regel-/Ausnahmeverhältnis dahingehend zu, dass bei Vorliegen der Maßgaben der Nummern 1 bis 5 des Satzes 2 der Vorschrift regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist und diese nur im Ausnahmefall verneint werden darf (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz 8).

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nur) dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz 15).

    Der Vorschrift kommt ein Regel-/Ausnahmeverhältnis auch dahingehend zu, dass bei Vorliegen der Maßgaben der Nummern 1 bis 5 des Satzes 2 der Vorschrift regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist und diese nur im Ausnahmefall verneint werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8; BT-Drs. 18/4097, S. 42).

    Jedoch bezieht sich dieser Ausschlusstatbestand - anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - schon nach seiner Formulierung, wie auch der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid insofern zutreffend ausführt, allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen insofern generell unbeachtlich sind (vgl. dazu auch BT-Drs. 18/4097, S. 42, wonach diese Regelung ausdrücklich "nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers" anknüpft; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - 8 K 6556/16 -, juris, Rz. 46; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b Rz. 31; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 4).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann freilich bei der Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat; in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können danach vielmehr dazu führen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach Satz 1 des § 25b Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8 ff., das in systematischer Hinsicht abweichend von einer sog. erweiternden Auslegung des Satzes 2 des § 25b Abs. 1 AufenthG ausgeht; ebenso Zühlcke, in: HTK-AuslR, a.a.O., Rz. 5 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren"; zustimmend auch AAH, Teil III).

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dabei (nur) dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 15; ebenso AAH, Teil III).

    Einer einzelfallbezogenen Würdigung im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG sind auch Straftaten unterhalb der Schwelle des (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m.) § 54 (Abs. 1 und) Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG nicht von vornherein entzogen; allerdings können Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, im Einzelfall außer Betracht bleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 19 f.; zustimmend Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 6; ebenso AAH, Teil III).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16
    Die zwingende Versagungsvorschrift des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ("ist zu versagen") bezieht sich allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen insofern generell unbeachtlich sind (Anschluss OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz 10).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat; in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können danach vielmehr dazu führen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach Satz 1 des § 25b Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann (Anschluss OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz 10).

    Jedoch bezieht sich dieser Ausschlusstatbestand - anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - schon nach seiner Formulierung, wie auch der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid insofern zutreffend ausführt, allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen insofern generell unbeachtlich sind (vgl. dazu auch BT-Drs. 18/4097, S. 42, wonach diese Regelung ausdrücklich "nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers" anknüpft; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - 8 K 6556/16 -, juris, Rz. 46; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b Rz. 31; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 4).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann freilich bei der Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat; in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können danach vielmehr dazu führen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach Satz 1 des § 25b Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8 ff., das in systematischer Hinsicht abweichend von einer sog. erweiternden Auslegung des Satzes 2 des § 25b Abs. 1 AufenthG ausgeht; ebenso Zühlcke, in: HTK-AuslR, a.a.O., Rz. 5 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren"; zustimmend auch AAH, Teil III).

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dabei (nur) dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 15; ebenso AAH, Teil III).

  • VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 K 1697/14

    Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht;

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16
    § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht lediglich ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG vor, so dass diese im Übrigen Geltung beanspruchen (Anschluss Urteil der Kammer vom 25.02.2016 - 6 K 1697/14 -, juris).

    Zwar sieht § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG lediglich ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG vor, so dass diese im Übrigen Geltung beanspruchen (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.02.2016 - 6 K 1697/14 -, juris).

  • BVerwG, 08.07.2016 - 2 B 60.15

    Begehren auf rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16
    Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich angesichts der sonach offenen Rechtslage aus einer Folgenabwägung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 19 C 09.2958

    Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei der Prozesskostenhilfe; Täuschung der

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 L 966/16
    Danach kann also zumindest nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller zu 1. und 2. ihre in einer Sondersituation - so hat etwa die Antragstellerin zu 2. in einem Brief an den Antragsgegner vom 31.12.2011 (Aktendeckel nach Bl. 385 ihrer Ausländerakte) zumindest nicht von vornherein unplausibel ausgeführt, sie "habe eine Dummheit gemacht, als sie schwanger" gewesen sei, und zwar aus "Angst vor der chinesischen Behörde, dass mein Kind abgetrieben wird" und auch aus "Angst, dass meine Eltern sich über mich ärgern würden" und deswegen 2003 falsche Angaben gemacht - getroffenen Fehlentscheidungen korrigiert und mit ihren ihre wahre Identität offenbarenden Erklärungen sowie ihren anschließenden Mitwirkungshandlungen im Sinne des Gesetzgebers umgekehrt sind und tätige Reue geübt haben (vgl. insoweit auch AAH, Teil B: "Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nicht-legalen Voraufenthalt zu privilegieren"; vgl. im Übrigen auch den sich aus den Ausführungen des Bayerischen VGH zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und unter Bezugnahme auf das Bayerische Staatsministerium des Innern in seinem Beschluss vom 21.12.1999 - 19 C 09.2958 -, juris, Rz. 13, ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken, wonach intendiert sei, "auch jenen Ausländern eine aufenthaltsrechtliche Perspektive (scil. zu) bieten, die zwar in mehr oder minder vorwerfbarer Weise ihre Rückführung verhindert haben, aber im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance verdienen").
  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung der wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urteil vom 18. August 2016 - 6 L 966/16 -, Rn. 16, juris) oder - wie vorliegend - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht oder eine durch ihre Eltern begangenen Täuschung ausgenutzt haben (vgl. Hamburger OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 -, Rn. 50, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19

    Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. Beschl. v. 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris RdNr. 10; so auch SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, juris RdNr. 15).

    Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung seiner wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urt. v. 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, a.a.O. RdNr. 16) oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht haben (vgl. HambOVG, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris RdNr. 50), sind hier nicht ersichtlich.

  • VG Saarlouis, 23.08.2016 - 6 L 1114/16

    Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs bei Einreise ohne

    Namentlich hat sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Duldungsfiktion auslösen können, da er sich bereits aufgrund seiner unerlaubten Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch die ihm inzwischen erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift darstellt, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 18.08.2016 - 6 L 966/16 -, m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 16.11.2021 - 6 K 1563/19

    Aufenthaltsrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    18/4097, S. 44; ferner Kammerbeschluss vom 18.08.2016, 6 L 966/16.
  • VG Halle, 09.03.2020 - 1 A 49/17

    Identitätstäuschung, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,

    Auch dieser Umstand hat nach dem Willen des Gesetzgebers erhebliches Gewicht (vgl. BTDrs. 18/4097, S. 44 und BR-Drs. 505/12, S.7; vgl. auch VG Saarland, im Beschluss vom 18. August 2016 - 6 L 966/16 -, juris Rn. 16 ff.).
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